Was ist die Tippgeberprovision und warum gibt es sie?

Das Prinzip ist einfach.

In erster Linie ist die Tippgeberprovision ein zusätzlicher Anreiz für Menschen, eine Empfehlung für die Dienstleistung von Bayers Immobilien auszusprechen. Selbstverständlich empfehlen mich Kunden und Partner auch ohne Provision: Früher, gegenwärtig und wohl auch zukünftig – wenn ich einen guten Job mache. Mit der Tippgeberprovision möchten ich ab sofort klar und transparent meine Wertschätzung zum Ausdruck bringen, wenn ich aufgrund einer Empfehlung ein Objekt verkaufen darf. Denn durch Verkaufsaufträge kann ich auch zukünftig meiner Leidenschaft weiter nachgehen.

Bedingungen für Ihren Tipp*

 

Volljährigkeit und Unbefangenheit gegenüber dem Eigentümer / der Eigentümerin.

  • Sie sind volljährig und nicht der Lebens- Ehepartner des Eigentümers / der Eigentümerin und wohnen auch nicht zusammen in einem Haushalt. Sie sind nicht befangen (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater des Eigentümers / der Eigentümerin). Ansonsten können Sie ein Bekannter, ein Freund und auch ein Verwandter sein (jedoch nicht wirtschaftlich verpflechtet bzw. zusammenhängend). 

 

Die Immobilie befindet sich in unserem Tätigkeitsgebiet.

  • Landkreis Amberg-Sulzbach und nähere Umgebung.

 

Einwilligung des Eigentümers / der Eigentümerin zu Ihrem Tipp.

  • Der Eigentümer / Die Eigentümerin muss über Ihren Tipp informiert sein! Sie dürfen uns die personenbezogenen Daten nur weitergeben, wenn dieser / diese damit einverstanden ist.

 

Das Objekt ist uns noch nicht bekannt.

  • Wir kennen die Immobilie noch nicht (auch nicht aus früheren Geschäften) und die Immobilie wird auch noch nicht von einem anderen Makler angeboten bzw. ist noch nicht in der Vermarktung.

 

Auszahlung der Tippgeberprovision. 

  • Sie erhalten Ihre objektbezogene Provision, sobald die von Ihnen benannte Immobilie des Eigentümers / der Eigentümerin erfolgreich über Bayers Immobilien verkauft ist. Dies ist der Fall, sobald der notarielle Kaufvertrag rechtswirksam über uns zustandegekommen ist und die geforderte Maklercourtage bezahlt wurde. Die Auszahlung erfolgt per Banküberweisung.

 

Hinweis: Steuerpflichtige Einnahme

Erreicht Ihre Tippgeberprovision mehr als 256,00 € jährlich (Stand Jahr 2021) sind Sie als Privatpersonen verpflichtet, diese als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern bzw. bei Ihrer Steuererklärung anzugeben. Sollten Sie zudem regelmäßig bzw.häufiger als Tippgeber auftreten, können Ihre Tippgeberprovisionen umsatzsteuerpflichtig werden. Wir bitten Sie dies mit Ihrem Steuerberater zu besprechen und uns einen Hinweis zu geben, wenn die Provision inkl. der gesetzlichen MwSt. auszuzahlen ist.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.